Radon-Dosimetrie Kampanien

Reduzierung der Belastung durch natürliche Radioaktivität aus Radongas in einer geschlossenen Umgebung. Regionalgesetz 8. Juli 2019 Nr.13

Betreiber von Tätigkeiten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen bis spätestens 16. Oktober 2019 sicherstellen, dass jährlich mit Messungen der Aktivitätskonzentration des Radongases begonnen wird.

Die am Regionalgesetz Nr. 13/2019 vorgenommenen Änderungen haben Artikel 4 Absatz 2 nicht berührt, der die Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahmen und die Aussetzung der Bescheinigung der Durchführbarkeit für alle diejenigen vorsieht, die die Fristen nicht eingehalten haben.

Das Regionalgesetz 8. Juli 2019 Nr.13

„Normen für die Verringerung der Exposition gegenüber natürlicher Radioaktivität von Radongas in einer geschlossenen Umgebung“, schreibt die Radon-Maßnahme in der gesamten Region für alle öffentlich zugänglichen Orte und strategischen Gebäude, einschließlich der Bildungseinrichtungen, vor.

Für die im Ministerialerlass

vom 14.01.2008 genannten strategischen Gebäude, die für den Bildungsbereich bestimmt sind, einschließlich Kinderkrippen und Kindergärten, darf der Referenzgrenzwert für die Radongaskonzentration in einer geschlossenen Umgebung und in allen Räumen des betreffenden Gebäudes 300 Bq/mc, gemessen mit passiven Instrumenten, nicht überschreiten.

Für Keller, Untergeschosse und Erdgeschossräume

von anderen als den oben genannten Gebäuden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit Ausnahme von Wohnräumen und isolierten technischen Räumen, die Versorgungssystemen dienen, darf der Bezugsgrenzwert für die Aktivitätskonzentration von Radongas in einer geschlossenen Umgebung 300 Bq/mc, gemessen mit passiven Instrumenten, nicht überschreiten.

Die Messung wird

mit passiver Instrumentierung mit einsatzbereiten nuklearen Spurendetektoren vom Typ CR-39 durchgeführt: es ist lediglich erforderlich, die Geräte aus der Versandverpackung herauszunehmen und in einer Höhe zwischen etwa 1 und 3 Metern in einem Bereich fernab von Wärme- und Luftaustauschquellen zu platzieren. Die Messung wird als durchschnittlicher Konzentrationswert über einen Jahreszeitraum ermittelt, der in zwei Halbjahre, Frühling-Sommer und Herbst-Winter, unterteilt ist.

Am Ende der Messaktivitäten

bereiten wir die Mitteilung vor, die innerhalb eines Monats nach Abschluss der Messung an die betroffene Gemeinde geschickt wird.

Im Falle der Nichtübermittlung der Messungen

innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des Regionalgesetzes ordnet die Gemeinde die Übermittlung der durchgeführten Messungen an, wobei sie eine Frist von höchstens dreißig Tagen einräumt, deren möglicher und erfolgloser Ablauf zur gesetzlichen Aussetzung der Bescheinigung der Verwendbarkeit führt.